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OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2018 - 6 M 19.18 |
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Volltextveröffentlichung
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Kurzfassungen/Presse
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Rechtsanwaltshonorar für den Betreuer bei Einlegung eines Widerspruchs?
Papierfundstellen
- FamRZ 2018, 1779
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- OVG Hamburg, 18.05.1998 - 5 So 25/98
Kostenerstattung; Rechtsanwalt; Betreuer; Widerspruchseinlegung; Anwaltshonorar
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2018 - 6 M 19.18
Eine Betreuerin, die zugleich Rechtsanwältin ist, kann gemäß § 1835 Abs. 3 BGB für die Einlegung eines Widerspruchs nur dann ein Anwaltshonorar verlangen, wenn auch für einen voll geschäftsfähigen Widersprechenden die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich gewesen wäre (Anschluss an: OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 5 So 25/98 -, NJW-RR 1999, S. 518, Rn. 4 bei juris).Eine Betreuerin, die - wie hier - zugleich Rechtsanwältin ist, kann gemäß § 1835 Abs. 3 BGB für die Einlegung eines Widerspruchs nur dann ein Anwaltshonorar verlangen, wenn auch für einen voll geschäftsfähigen Widersprechenden die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich gewesen wäre (OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 5 So 25/98 -, NJW-RR 1999, S. 518, Rn. 4 bei juris).